Entschlüsselung – Reform der Arbeitslosenversicherung: Was sich ab 2026 ändert

Wir wissen etwas mehr über die ab dem 1. Januar 2026 angekündigten Änderungen.

Was Sie wissen sollten

  • Anspruch auf Leistungen
    Ab dem 1. März 2026 haben Sie nur Anspruch auf Leistungen, wenn Sie innerhalb von drei Jahren mindestens ein Jahr gearbeitet haben. Sie erhalten dann maximal ein Jahr lang Leistungen. Für jeweils 4 Monate zusätzlicher Arbeit erhalten Sie einen zusätzlichen Monat Arbeitslosengeld.
  • Ausnahmeregelung für 55+
    Sind Sie 55 Jahre oder älter und haben Sie im Jahr 2025 eine 30-jährige Berufslaufbahn vorzuweisen? In diesem Fall können Sie mehr als zwei Jahre lang Leistungen beziehen.
  • Begrenztes Berufseingliederungspraktikum
    Das Berufseingliederungspraktikum wird auf 156 Tage (statt 310 Tage) begrenzt.
  • Ausbildung für einen Mangelberuf
    Haben Sie vor dem 1. Januar 2026 eine Ausbildung in einem Mangelberuf begonnen? Dann behalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Sie Ihre Leistungen.

    Sie absolvieren eine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit in kritischen Bereichen des Gesundheitswesens führt (Krankenpfleger oder Pflegehelfer), für die Sie eine Freistellung erhalten haben? Sie behalten Ihre Leistungen während der gesamten Dauer Ihrer Ausbildung.

Was ist, wenn ich bereits seit einiger Zeit arbeitslos bin?

Sie sind bereits seit einiger Zeit arbeitslos und erfüllen die neuen Bedingungen nicht? In dem Fall verlieren Sie Ihre Ansprüche zwischen dem 1. Januar und dem 1. April 2026.

Das Enddatum hängt von der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit ab:

  • Sind Sie seit mehr als 20 Jahren arbeitslos? Ihr Anspruch auf Leistungen endet am 1. Januar 2026.
  • Sind Sie seit mehr als 8 Jahren arbeitslos? Ihr Anspruch auf Leistungen endet am 1. März 2026.
  • Sind Sie seit 2 bis 8 Jahren arbeitslos? Ihr Anspruch auf Leistungen endet am 1. April 2026.

Zulage zur Gewährleistung des Einkommens (ZGE)

Beziehen Sie eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens? Sie behalten sie, wenn Sie mindestens halbtags arbeiten.