Befreiung für LBA-Arbeitnehmer

Arbeiten Sie als Arbeitnehmer bei einer Lokalen Beschäftigungsagentur (LBA)? Dann können Sie eine Befreiung beantragen, sodass Sie nicht mehr für den Arbeitsmarkt verfügbar sein müssen.

Wer kann eine Befreiung beantragen?

  • In den 6 Monaten vor Ihrem Antrag haben Sie mindestens 180 Stunden als LBA-Arbeitnehmer gearbeitet.
  • Und Sie sind zu mindestens 33 % dauerhaft arbeitsunfähig.

Was bedeutet die Befreiung für LBA-Arbeitnehmer?

  • Sie müssen nicht mehr als Arbeitssuchender angemeldet sein.
  • Sie müssen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.
  • Sie können eine angemessene Stelle ablehnen.
  • Ihr regionales Arbeitsamt VDAB, Actiris, Forem oder ADG wird Sie während der Befreiung nicht mehr aufrufen.

Wie können Sie die Befreiung beantragen?

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular C79A.

Muss ein Arzt des LfA noch feststellen, ob Sie arbeitsunfähig sind? Dann sendet Ihnen das LfA eine Einladung. In Erwartung Ihrer Befreiung bleiben Sie wie zuvor für den Arbeitsmarkt verfügbar.

Sie bekommen Ihre Befreiung, was nun?

Verwenden Sie weiterhin Ihre elektronische Kontrollkarte eC3. Oder übermitteln Sie uns monatlich Ihre Kontrollkarte C3C auf Papier.

Ist Ihre Befreiung abgelaufen?

  • Bitte kontaktieren Sie uns erneut.
  • Haben Sie in den vorigen 6 Monaten mindestens 180 Stunden als LBA-Arbeitnehmer gearbeitet? Dann können Sie mit dem Formular C79A eine neue Befreiung beantragen.
  • Haben Sie in den vergangenen 6 Monaten nicht als LBA-Arbeitnehmer gearbeitet? Verwenden Sie dann Ihre elektronische oder ausgedruckte Kontrollkarte.