Was dürfen Sie als Freiwilliger tun?

Unter bestimmten Bedingungen dürfen Sie folgende Tätigkeiten ausüben:

  • einen Freundschaftsdienst für eine Privatperson
  • eine Tätigkeit für eine Organisation
    • ein gemeinnütziger Verein
    • eine öffentliche Einrichtung wie das ÖSHZ oder eine Bibliothek
    • eine gemeinnützige Einrichtung wie das Nationale Geografische Institut
    • eine Bildungseinrichtung
    • ein Kulturzentrum
    • ein Jugendzentrum
    • eine Kirchengemeinde
  • Amateursport
  • einige künstlerische Aktivitäten, weitere Informationen dazu finden Sie im LfA-Informationsblatt T53 oder auf dieser Seite.

Was dürfen Sie als Freiwilliger nicht tun?

  • Sie dürfen sich nicht an der beruflichen Tätigkeit einer Privatperson beteiligen. Sie dürfen zum Beispiel nicht in einem Geschäft oder einem Restaurant helfen.
  • Sie dürfen einem Selbstständigen nicht freiwillig helfen oder für ihn arbeiten.
  • Sie dürfen nicht freiwillig in einem Unternehmen helfen oder arbeiten.

Melden Sie Ihre Freiwilligenarbeit bei Ihrer HfA-Zahlstelle

  • Informieren Sie Ihre HfA-Zahlstelle, bevor Sie Ihre Tätigkeit als Freiwilliger aufnehmen.
  • Informieren Sie Ihre HfA-Zahlstelle, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Freiwilliger verändern.
    Beispiel: Sie arbeiten mehr oder weniger. Oder Ihr Auftrag ändert sich.

Achtung: Sie verständigen uns nicht? Dann verlieren Sie den Anspruch auf Leistungen. Sie müssen Ihre Leistungen zurückzahlen und riskieren darüber hinaus eine Strafe.

Behalten Sie als Freiwilliger Ihr Arbeitslosengeld?

Das hängt von Ihrer Vergütung als Freiwilliger ab.

Als Freiwilliger erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld:  

  • wenn Sie nur eine Erstattung für die Ausgaben erhalten, die Sie während Ihrer freiwilligen Arbeit gemacht haben

oder

  • wenn Sie für Ihre freiwillige Arbeit eine „Pauschalvergütung“ erhalten. Das ist ein fester Betrag, unabhängig von Ihren Ausgaben. Es handelt sich um einen begrenzten Betrag, auf den Sie keine Steuern zahlen müssen.

Wie füllen Sie die LfA-Kontrollkarte aus?

Wann müssen Sie Ihre freiwillige Tätigkeit nicht auf Ihrer Kontrollkarte angeben?

Wenn Sie vom LfA die Erlaubnis erhalten haben, Ihre freiwillige Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeld zu kombinieren. Sie erhalten für diese Tage eine Auszahlung.

Wann müssen Sie Ihre freiwillige Tätigkeit auf Ihrer Kontrollkarte angeben?

  • Als Freiwilliger tun Sie mehr, als Ihnen vom LfA zugestanden wird. Sie arbeiten zum Beispiel mehr Stunden, als Ihnen genehmigt wurde.
  • Sie haben vom LfA noch keine Erlaubnis erhalten, Ihre freiwillige Tätigkeit mit dem Arbeitslosengeld zu kombinieren.

Die Tage, an denen Sie freiwillig arbeiten, färben Sie auf Ihrer Kontrollkarte schwarz ein. Das tun Sie, bevor Sie Ihre freiwillige Tätigkeit aufnehmen. Sie erhalten für diese Tage KEINE Auszahlung.