Sie sind vollarbeitslos. Können Sie eine Nebentätigkeit als Selbständiger oder als Angestellter ausüben?

Sie können, wenn Sie diese 4 Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben mindestens 3 Monate lang als Angestellter in demselben Nebenberuf gearbeitet, in dem Sie auch angestellt sind.
    Waren Sie während dieser 3 Monate krank oder zeitweilig arbeitslos? Dann müssen Sie die Tage der Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu diesen 3 Monaten hinzurechnen.
  • Sie informieren Ihre HfA-Zahlstelle über Ihren Nebenberuf.
    Das tun Sie, wenn Sie eine Leistung beantragen:
    • Kreuzen Sie auf dem Formular C1 „ja“ an:
      • bei „Ich bin als nebenberuflich oder hauptberuflich Selbständiger eingetragen
      • oder bei „Ich übe eine Nebentätigkeit aus“
    • Sie füllen auch das Formular C1A aus.

Achtung: Sie informieren uns nicht über Ihren Nebenberuf?

Dann entscheidet das LfA über Ihre Sanktion. Je nach Ihrer Situation müssen Sie Ihre Leistungen zurückzahlen, können mehrere Wochen lang keine Leistungen erhalten oder sogar in Zukunft keine Leistungen mehr erhalten, bis Sie Ihre Tätigkeit vollständig einstellen.

  • Sie üben Ihren Nebenberuf nur aus
    • von Montag bis Freitag zwischen 18.00 und 7.00 Uhr.
    • samstags oder sonntags

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Karte an Samstagen und Sonntagen streichen müssen. Sie können dann Ihren Nebenberuf ausüben, erhalten aber keine Leistungen.

  • Wenn Sie arbeitslos sind, dürfen Sie folgende Tätigkeiten nicht als Nebentätigkeit ausüben:
    • Tätigkeiten, die man nur zwischen 18 und 7 Uhr ausüben kann, z.B. Nachtwächter
    • Tätigkeiten, die Sie nach dem Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten nicht ausführen dürfen:
      • an Wochentagen zwischen 18:00 und 7:00 Uhr
      • an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen
    • Aktivitäten:
      • im Gastgewerbe
      • in einem Unterhaltungsunternehmen
      • Verkauf von Waren an der Haustür oder auf dem Markt (Hausierer,  Haushaltsvertreter)
      • eines Versicherungsagenten oder -maklers

Aktivitäten als Nebentätigkeit mit besonderen Regeln

Weitere Informationen zu diesen Aktivitäten finden Sie auf der Website des LfA.

Was ist, wenn es sich bei meiner Tätigkeit nicht mehr um eine Nebentätigkeit handelt?

Verbringen Sie zu viele Arbeitsstunden mit Ihrem Nebenjob? Oder verdienen Sie zu viel an Ihrer Tätigkeit? Dann handelt es sich bei Ihrer Aktivität nicht mehr um eine Nebentätigkeit. Ihr Anspruch auf Leistungen kann verweigert werden.

Was schreibe ich auf meine elektronische oder Papier-Kontrollkarte?

Folgendes müssen Sie nicht auf Ihrer Kontrollkarte angeben:

Arbeit, die Sie unter der Woche zwischen 18 Uhr und 7 Uhr morgens verrichten.

Folgendes müssen Sie auf Ihrer Kontrollkarte angeben:

  • Arbeit, die Sie ausnahmsweise in der Woche zwischen 7 und 18 Stunden verrichten
  • Arbeit, die Sie samstags oder sonntags verrichten

Färben Sie den Kasten schwarz, bevor Sie mit Ihrer Tätigkeit beginnen.