Nebenberuflich selbstständig werden? Verwenden Sie das „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“.
Sind Sie als Arbeitssuchender angemeldet und Sie haben Anspruch auf eine Unterstützung? Sie üben nebenberuflich eine selbstständige Tätigkeit aus, oder möchten eine aufbauen?
Seit 1. Oktober 2016 können Sie den Vorteil „Sprungbrett zur Selbstständigkeit" beantragen.
Was ist das „Sprungbrett zur Selbstständigkeit“.
Durch das Sprungbrett können Sie:
- einen selbstständigen Nebenberuf beginnen
- Ihren selbstständigen Nebenberuf weiter ausüben und Ihre Unterstützung behalten
Nach zwölf Monaten können Sie Selbstständiger im Hauptberuf werden.
Wann haben Sie Anspruch auf das Sprungbrett?
- Sie üben einen selbstständigen Nebenberuf aus. Oder Sie möchten damit beginnen.
- Sie sind als Arbeitssuchender angemeldet. Sie sind für den Arbeitsmarkt verfügbar.
- Je werkt samen met je gewestelijke dienst voor arbeidsbemiddeling:
- Je bekijkt de werkaanbiedingen die je krijgt.
- Je solliciteert voor de werkaanbiedingen die je krijgt.
- Je stuurt spontane sollicitaties.
- Sie können jede Aktivität ausüben, außer:
- eine künstlerische Aktivität
- eine Aktivität als Geschäftsführer
Das bedeutet: Sie dürfen kein Personal beschäftigen und nicht mit einem Subunternehmer arbeiten. Es gibt einige Ausnahmen: Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.
- Sie haben in den letzten sechs Jahren vor Ihrem Antrag Ihren Nebenberuf NICHT als Hauptberuf ausgeübt.
- Sie haben NICHT selbst gekündigt, um Anspruch auf das Sprungbrett zu haben.
- Sie haben NICHT weniger Stunden pro Woche gearbeitet, um Anspruch auf das Sprungbrett zu haben.
- Sie haben das Sprungbrett in den letzten 6 Jahren nicht genutzt.
- Sie verdienen NICHT zu viel mit Ihrem Nebenberuf. Verdienen Sie zu viel? Dann entzieht das LfA einen Teil Ihrer Unterstützung.
Wie lange können Sie Ihr Sprungbrett nutzen?
Sie können das Sprungbrett maximal 12 Monate nutzen.
Was können Sie nach diesen 12 Monaten tun?
- Sie beginnen als Selbstständiger im Hauptberuf. Sie bekommen dann keine Unterstützung mehr.
- Sie werden (wieder) vollarbeitslos. Sie bekommen eine Unterstützung.
- Hatten Sie vor dem Sprungbrett einen selbstständigen Nebenberuf in einer anderen Regelung? Dann kehren Sie zu dieser Regelung zurück. Sie erhalten weiterhin Ihre Unterstützung.
Wie beantragen Sie das Sprungbrett?
Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer HfA-Zahlstelle. Bringen Sie Ihren Personalausweis mit.
Wir helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen aller Formulare.
Sind Sie noch nicht bereit für ein Sprungbrett? Aber möchten Sie sich schon auf eine selbstständige Aktivität vorbereiten?
- Sie können ein Studium absolvieren, um sich auf Ihre selbstständige Aktivität vorzubereiten.
- Sie können Ihre Niederlassung sechs Monate gemäß einer Sonderregelung vorbereiten. Beispielsweise eine Marktstudie, der Kauf oder die Miete eines Handelsgeschäfts, Suche von Lieferanten usw.
- Vielleicht haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche Begleitung durch eine Erwerbsgenossenschaft.
- Haben Sie Interesse an einer dieser Möglichkeiten? Bitte lesen Sie das LfA-Infoblatt T87. Hier ist das Verfahren im Detail angegeben.
Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.