Von den Sozialversicherungsbeiträgen befreite Tätigkeiten im sportlichen und soziokulturellen Bereich (Vereinsarbeit)

Bestimmte Arbeitgeber können Arbeitnehmer in ihrer Freizeit für eine begrenzte Anzahl von Stunden oder Tagen von den Sozialversicherungsbeiträgen befreien. Hierfür benötigen Sie einen Arbeitsvertrag.

Dabei handelt es sich um spezifische Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen, in Unternehmen mit sozialem Zweck ohne Gewinnstreben und in öffentlichen Verwaltungen im sportlichen oder soziokulturellen Bereich.

Einige Beispiele:

  • Moderator, Leiter, Betreuer oder Koordinator von außerschulischen soziokulturellen oder sportlichen Aktivitäten (auch während der Schulferien)
  • Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Juror, Ordner, Platzwart, Ausrüstungsmeister, Führer bei Sportwettkämpfen
  • Durchführung von Schulungen, Vorträgen und Präsentationen im Sportbereich nach 16 Uhr  30 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen

Die vollständige Liste ist unter www.vereinsarbeit.de zu finden.

Vereinsarbeit und Arbeitslosengeld als zeitweilig Arbeitsloser?

Sie können eine Tätigkeit im sportlichen oder soziokulturellen Bereich ausüben, die unter die Bedingungen der Vereinsarbeit fällt. Sie behalten Ihren Anspruch auf Leistungen und müssen keine schriftliche Erklärung abgeben.

Vereinsarbeit und Arbeitslosengeld als Vollarbeitsloser?

Als Vollarbeitsloser können Sie die Vereinbarung, die bereits vor der Beantragung der Leistung bestand, fortsetzen, ohne Ihren Leistungsanspruch zu verlieren.
Dies müssen Sie jedoch bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld beantragen: Legen Sie uns das
Formular C44 und eine Kopie Ihrer schriftlichen Vereinbarung vor.

Beginnen Sie erst während Ihrer Arbeitslosigkeit mit der Vereinsarbeit?
Dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Leistung, solange Ihr Arbeitsvertrag in Kraft ist.