Welche Änderungen werden erwartet?
Die Regierung hat beschlossen, dass:
- der Anspruch auf Arbeitslosengeld künftig auf maximal 24 Monate begrenzt wird. Dieser Anspruch umfasst 12 Basismonate, zu denen je nach Berufserfahrung bis zu 12 weitere Monate hinzukommen können. Im Gegenzug werden die Beträge zu Beginn der Arbeitslosigkeit höher sein. Dies stellt eine große Veränderung im belgischen System dar, in dem die Arbeitslosenhilfe bislang unbefristet war;
- Der Anspruch auf Eingliederungsbeihilfen wird künftig auf eine Dauer von höchstens einem Jahr begrenzt;
- Die Bedingungen für den Zugang zu Arbeitslosengeld und Eingliederungshilfe werden ab dem 1. März 2026 grundlegend überarbeitet.
Wie können Sie feststellen, ob Sie betroffen sind oder nicht?
Sind Sie von dieser neuen Reform betroffen? Sie erhalten in diesem Fall einen Brief vom LfA. Der Versand der Briefe erfolgt schrittweise ab Mitte September.
Welches Timing gilt für die Umsetzung der Reform?
Das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Langzeitarbeitslose wird schrittweise in mehreren aufeinanderfolgenden Wellen erfolgen.
Die Maßnahmen
- Waren Sie am 30. Juni 2025 arbeitslos? Die Übergangsmaßnahmen beginnen ab dem 1. Juli 2025.
- Die neue Regelung wird ab dem 1. März 2026 gelten.
Die verschiedenen Wellen: Wann besteht die Gefahr, dass Sie Ihren Anspruch auf Sozialleistungen verlieren?
Welle 1: Ende des Anspruchs am 1. Januar 2026
- Arbeitslose, die eine Eingliederungsbeihilfe beziehen, die ihre erste Beihilfe spätestens am 1. Januar 2025 erhalten haben.
- Arbeitslose, die eine Leistung in der dritten Bezugsperiode (Pauschalbetrag) erhalten und in ihrer Laufbahn mindestens 20 Jahre lang voll arbeitslos waren.
Welle 2: Ende des Anspruchs am 1. März 2026
Arbeitslose, die in der dritten Bezugsperiode Leistungen erhalten und in ihrer Laufbahn zwischen 8 und 20 Jahre lang voll arbeitslos waren.
Welle 3: Ende des Anspruchs am 1. April 2026
Alle anderen Arbeitslosen, die in der dritten Bezugsperiode (Pauschalleistung) Leistungen erhalten und weniger 8 Jahren Vollarbeitslosigkeit aufweisen.
Welle 4: Ende des Anspruchs am 1. Juli 2026
Arbeitslose mit Leistungsbezug in der zweiten Bezugsperiode (Juli 2026).
Welle 5: Ende des Anspruchs zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 1. Juni 2027
Arbeitslose mit einem beruflichen Hintergrund von weniger als fünf Jahren, die in der ersten Leistungsperiode Leistungen erhalten, entsprechend ihrem konkreten beruflichen Hintergrund (vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2027).
Welle 6: Ende des Anspruchs am 1. Juli 2027
Arbeitslose mit einer Erwerbsbiografie von fünf oder mehr Jahren, die in der ersten Leistungsperiode (Juli 2027) Leistungen erhalten.
Ausnahmen
Sie sind von dieser zeitlichen Begrenzung der Zulagen nicht betroffen, wenn:
- Sie eine Sicherungszulage erhalten;
- Sie eine Beihilfe für künstlerische Arbeit erhalten oder wenn für Sie das Schutznetz gilt;
- Sie anerkannte/r Hafenarbeiter/in, anerkannte/r Hochseefischer/in, anerkannte/r Anlandungsarbeiter/in oder anerkannte/r Fischsortierer/in sind;
- Sie einen Betriebszuschlag (CCR) erhalten;
- Sie älter als 55 Jahre sind und einen beruflichen Hintergrund von mehr als 30 Jahren haben;
- Sie eine Behinderung haben und seit dem 1. Juli 2024 ununterbrochen in einer geschützten Werkstätte unter Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Zulagen arbeiten.
Sie können Ihren Anspruch auch vorübergehend behalten, wenn:
- Sie von der Pflicht zur Registrierung als Arbeitsuchender befreit sind, weil Sie eine Ausbildung absolvieren, die auf einen Mangelberuf vorbereitet und vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde;
- Sie in Teilzeit arbeiten und zum Zeitpunkt des Auslaufens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine Zulage zur Einkommensgarantieunterstützung mit einer Arbeitszeit von mindestens einer Halbtagsstelle erhalten.
Benötigen Sie weitere Informationen?
Weitere Informationen über die Reform der Eingliederungsbeihilfen finden Sie im Infoblatt T27 des LfA.
Weitere Informationen über die Reform des Arbeitslosengeldes finden Sie im Infoblatt T33 des LfA.
Häufig gestellte Fragen
Was ist, wenn ich Zweifel an der vom LfA durchgeführten Berechnung meiner Arbeitslosenzeiten habe?
Alle Einzelheiten zu Ihren Arbeits- und Inaktivitätszeiten finden Sie auf mycareer.be. So können Sie überprüfen, ob die vom LfA vorgenommene Berechnung korrekt ist.
Wie funktioniert das? Sehen Sie sich dieses Erklärvideo an.
Was muss ich tun, wenn ich wieder arbeiten oder eine Ausbildung machen möchte?
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Sozialhilfe benötige?
Nehmen Sie Kontakt mit dem ÖSHZ der Gemeinde auf, in der Sie wohnen. Sie können über ÖSHZ Online einen Erstantrag auf Hilfe stellen.
Das ÖSHZ bewertet Ihre Situation, um festzustellen, ob Sie Anspruch auf eine Unterstützung wie das Eingliederungseinkommen haben. Dazu führt das ÖSHZ eine Sozialerhebung durch und prüft das Einkommen Ihres Haushalts. Jede weitere Unterstützung geht mit einem aktivierungsorientierten Weg einher.
Wie steht es mit meiner Krankenversicherung oder meinem Kindergeld?
- Haben Sie Fragen zu Ihrer Krankenversicherung? Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
- Haben Sie Fragen zu Ihrem Kindergeld? In diesem Fall wenden Sie sich an Ihre Kindergeldkasse.