Vollarbeitslos nach einer Beschäftigung im Ausland

Sie haben im Ausland gearbeitet. Wann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Um in Belgien Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie genügend Arbeitstage nachweisen können.

Zählen Ihre Arbeitstage im Ausland als Beschäftigung? Das hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit ab und davon, in welchem Land Sie gearbeitet haben. Nachstehend finden Sie eine Übersicht:

In welchem Land haben Sie gearbeitet? Welche Nationalitäten haben Anspruch auf Arbeitslosengeld?
EUROPÄISCHE UNION OHNE DÄNEMARK Alle Nationalitäten + anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose
DÄNEMARK EWR (= EU + Liechtenstein, Norwegen und Island), Schweiz, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose
VEREINIGTES KÖNIGREICH Alle Nationalitäten + anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose
LÄNDER DES EWRs:
EUROPÄISCHE UNION + ISLAND,
LIECHTENSTEIN
NORWEGEN)
EWR (= EU + Liechtenstein, Norwegen und Island) + anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose
SCHWEIZ EU + Schweiz + anerkannte Flüchtlinge/Staatenlose
BOSNIEN-HERZEGOWINA Alle Nationalitäten
NORDMAZEDONIEN Alle Nationalitäten
MONTENEGRO Alle Nationalitäten
ALGERIEN EU + Algerien
TUNESIEN EU + Tunesien + anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose
TÜRKEI EU + Türkei + anerkannte Flüchtlinge / Staatenlose
SAN MARINO EU + San Marino

*Wat wordt met Europese Unie (EU) bedoeld?
Bulgarije, Cyprus (Grieks), Denemarken, Duitsland, Estland, Finland, Frankrijk, Griekenland, Hongarije, Ierland, Italië, Kroatië, Letland, Litouwen, Luxemburg, Malta, Nederland, Oostenrijk, Polen, Portugal, Roemenië, Slovenië, Slowakije, Spanje, Tsjechië, Zweden

Erhalten Sie unmittelbar nach der Arbeit im Ausland eine Unterstützung?

Nach Ihrer ausländischen Tätigkeit müssen Sie mindestens drei Monate in Belgien arbeiten. Erst danach bekommen Sie eine Unterstützung.

Haben Sie in Bosnien, Nordmazedonien oder Montenegro gearbeitet? Dann müssen Sie mindestens sechs Monate in Belgien arbeiten, und zwar innerhalb von 12 Monaten. Werden Sie unverschuldet entlassen? Hatten Sie einen unbefristeten Vertrag oder einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten? Dann erfüllen Sie die Bedingung.

 

Wer muss nicht drei Monate lang in Belgien arbeiten?

  • Sobald Sie einen Tag oder mehr im Rahmen des belgischen Systems der sozialen Sicherheit in Übersee gearbeitet haben, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Unterstützung. Es spielt keine Rolle, in welchem Land der Welt Sie gearbeitet haben. Lesen Sie mehr auf der Website des LFAs
  • Sie haben als Grenzgänger im Ausland gearbeitet, in dieser Zeit aber in Belgien gewohnt
  • Sie haben vorübergehend im Ausland gearbeitet, aber Ihren Wohnsitz in Belgien behalten
  • Sie haben als entsendeter Mitarbeiter eines belgischen Unternehmens gearbeitet. Folglich galt weiterhin das belgische Recht

 

Welche Zeiten werden auf die Mindestarbeitszeit von drei oder sechs Monaten in Belgien angerechnet?

  • Die Zeiten, in denen Sie einen Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsvertrag haben. Und Sie bekommen Lohn, Urlaubsgeld oder eine Abfindung.
  • Dabei kann es sich um mehrere Arbeitsperioden bei einem oder mehreren Arbeitgebern handeln.
  • Die Perioden dürfen nicht aufeinander folgen.
  • Sie müssen nicht innerhalb einer bestimmten Periode liegen. Außer bei einer Beschäftigung in Bosnien, Nordmazedonien oder Montenegro: dann müssen Sie innerhalb der 12 Monate 6 Monate in Belgien arbeiten.

 

Welche Perioden werden nicht auf die Mindestarbeitszeit von drei oder sechs Monaten in Belgien angerechnet?

  • Perioden vorübergehender Arbeitslosigkeit
  • Krankheit, die nicht durch den Lohn gedeckt ist
  • Unbezahlte Abwesenheit

Wie können Sie Unterstützung beantragen?

  1. Registrieren Sie sich als Arbeitsuchende/r

    • innerhalb von acht Tagen nach dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit
    • beim Arbeitsvermittlungsdienst Ihrer Region
      • für Flandern: VDAB 
      • für Wallonien: Forem 
      • für die Region Brüssel: Actiris 
      • für den deutschsprachigen Landesteil: ADG 
    • vorzugsweise über die Website

     

    Ihr Arbeitsamt stellt Ihnen eine Anmeldebescheinigung aus. Übermitteln Sie uns diesen Nachweis gemeinsam mit allen anderen Dokumenten. 

  2. Füllen Sie folgende Dokumente aus:

  3. Legen Sie zusätzliche Dokumente bei:

    • Haben Sie in einem Amt der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich gearbeitet?

      Fügen Sie dann ein europäisches Formular U1 (oder E301) bei. Lassen Sie dieses Formular von der zuständigen ausländischen Einrichtung ausfüllen. Haben Sie das Formular nicht erhalten? Bitte kontaktieren Sie uns so schnell wie möglich. Fügen Sie Ihren Vertrag und eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht
    • Haben Sie in einem anderen Land als einem der oben genannten Länder gearbeitet? Fügen Sie Ihren Vertrag und eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht:
      • in welchen Perioden Sie gearbeitet haben
      • Ihre Arbeitszeiten und Ihr Gehalt
      • die Art Ihrer Arbeit
      • der Grund, warum Ihre Beschäftigung beendet wurde
  4. Übermitteln Sie uns alle Dokumente: