Teilzeitbeschäftigung. Was bedeutet das?
- Sie arbeiten weniger als die maximale Stundenzahl pro Woche. Dies ist in Ihrem Vertrag festgelegt.
- Oder Sie verdienen weniger als den Lohn für eine volle Arbeitswoche.
Wann bekommen Sie doch das Statut eines Vollzeitarbeitnehmers?
- Sie werden mit einem „Vollzeitarbeitnehmer“ gleichgestellt.
- Ihr Bruttolohn ist höher als ein bestimmter Betrag. Den aktuellen Betrag finden Sie im LFA-Infoblatt T28.
- Sie können genügend Arbeitstage nachweisen, um als Vollzeitarbeitnehmer berücksichtigt zu werden.
- Sie haben weniger gearbeitet.
- Sie haben zuvor genügend Tage als Vollzeitarbeitnehmer gearbeitet.
- Sie haben eine Laufbahnunterbrechung genommen. Sie haben vorübergehend für Ihre Kinder gesorgt. Oder Sie haben Ihre Arbeitszeit freiwillig reduziert, maximal drei Jahre lang.
- Sie können möglicherweise auf Basis Ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung als Vollzeitarbeitnehmer betrachtet werden.
- Sie haben die „Beibehaltung von Rechten“ beantragt.
- Sie haben früher in Vollzeit gearbeitet oder Sie waren vollständig arbeitslos.
- Sie haben vor oder während Ihrer Teilzeitarbeit die „Beibehaltung der Rechte“ beantragt.
- Dann bekommen Sie nach Ihrer Teilzeitarbeit erneut ein Vollzeitstatut.
Wann bekommen Sie doch das Statut eines freiwilligen Teilzeitarbeitnehmers?
- Ihr letzter Vertrag von mindestens 4 Wochen ist ein Teilzeitvertrag.
- Sie kommen für eine der vorigen beschriebenen Situationen nicht in Betracht.
- Sie bekommen nicht das Statut eines Vollzeitarbeitnehmers.
- Sie können genügend Arbeitstage nachweisen, um als Vollzeitarbeitnehmer berücksichtigt zu werden.
Das LfA untersucht, welches Status für Sie am besten ist. Lesen Sie mehr im LfA-Infoblatt T28 und im LfA-Infoblatt T31.
Sie werden arbeitslos. Was müssen Sie tun?
Melden Sie sich bei Ihrem regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung.
- Haben Sie das Status eines Vollzeitarbeitnehmers? Melden Sie sich dann als Vollzeitarbeitssuchender an.
- Haben Sie das Status eines freiwilligen Teilzeitarbeitnehmers? Melden Sie sich dann als Teilzeitarbeitssuchender an.
Ihr regionales Arbeitsamt:
- für Flandern: VDAB
- für Wallonien: Forem
- für die Region Brüssel-Hauptstadt: Actiris
- Für den deutschsprachigen Landesteil: ADG
Wie viel Unterstützung erhalten Sie?
Ihre Unterstützung ist von Folgendem abhängig:
- Ihrem Lohn
- Ihrer familiären Situation
- Ihrem Status:
- Als Vollzeitarbeitnehmer bekommen Sie 26 Tage Unterstützung pro Monat.
- Ihre Unterstützung als freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer hängt von Ihrer früheren Beschäftigung ab:
- Nehmen Sie das 12-fache Ihrer Teilzeitarbeitszeit pro Woche.
Arbeiten Sie beispielsweise 24 Stunden pro Woche?
Das ergibt dann 12 x 24 = 288. - Teilen Sie dies durch die Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung in Ihrem Unternehmen.
Nehmen wir an, dass ein Vollzeitarbeitnehmer 36 Stunden pro Woche arbeitet
Dann bekommen Sie 288 : 36 = 8 halbe Unterstützungen pro Woche
Ihre Unterstützung sinkt im Laufe Ihrer Arbeitslosigkeit, abhängig von Ihren Beschäftigungsjahren. Lesen Sie mehr im LfA-Infoblatt T67.
Was passiert, wenn Sie wieder Teilzeit arbeiten?
Wurden Sie mit einem Vollzeitarbeitnehmer gleichgestellt oder wurde Ihnen die Beibehaltung von Rechten eingeräumt?
Fordern Sie erneut die Beibehaltung von Rechten an. So können Sie auf Ihr Vollzeitstatus zurückgreifen, wenn Sie wieder arbeitslos werden.
Waren Sie ein freiwillig Teilzeitarbeitnehmer? Dann können Sie keine Beibehaltung von Rechten beantragen.
Liegt Ihr Lohn in Ihrem neuen Teilzeitjob unter einem bestimmten Betrag (den aktuellen Betrag finden Sie im LFA-Infoblatt T28)?
Und arbeiten Sie weniger als 4/5 pro Monat, aber mehr als 1/3 oder 12 Stunden?
Dann können Sie eine Einkommenssicherungszulage beantragen. Ihr Lohn + die Einkommenssicherungszulage ist mindestens ebenso hoch wie Ihr früheres Arbeitslosengeld.
Dies gilt sowohl bei Beibehaltung von Rechten als auch bei freiwilligen Teilzeitarbeitnehmern.