Sie sind 60 Jahre oder älter. Sie sind vollarbeitslos

Sie sind 60 Jahre oder älter. Sie sind vollarbeitslos. Was müssen Sie tun?

Was müssen Sie tun?

  1. Registrieren Sie sich als Arbeitsuchender

    • innerhalb von acht Tagen nach dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit
    • bei Ihrem regionalen Arbeitsamt:
      • für Flandern: VDAB 
      • für Wallonien: Forem 
      • für die Region Brüssel-Haupstadt: Actiris 
      • für das deutschsprachige Teilgebiet: ADG 
    • ​​​​​vorzugsweise über die Website

    Ihr Arbeitsamt wird Ihnen einen Nachweis ausstellen. Oder sie vermerken Ihre Anmeldung auf Ihrer Kontrollkarte.

    Legen Sie uns diesen Nachweis vor, gegebenenfalls zusammen mit Ihrer Kontrollkarte:

    Manchmal müssen Sie uns den Nachweis nicht vorlegen. Mehr dazu erfahren Sie im zweiten Teil des LfA-Merkblatts T55.

  2. Beantragen Sie schnellstmöglich Unterstützung

    Warten Sie nicht, bis Sie alle Unterlagen haben. Kontaktieren Sie uns unverzüglich. Wir geben Ihnen alle Informationen, die Sie benötigen.

  3. Bleiben Sie für den Arbeitsmarkt verfügbar

    Wenn Sie über 60 Jahre alt sind, müssen Sie „angepasst“ für den Arbeitsmarkt verfügbar bleiben.

    • Sie müssen nicht mehr aktiv Arbeit suchen. Statt der Kontrollkarte, verwenden Sie das Meldeformular C99.
    • Sie müssen als Arbeitssuchender angemeldet bleiben.
    • Sie müssen in Belgien wohnen.
    • Sie müssen arbeitsfähig sein.

    Nehmen sie eine geeignete Arbeitsstelle oder Ausbildung an

    • Nehmen Sie jedes Angebot eines geeigneten Arbeitsplatzes oder einer geeigneten Ausbildung an. Das ist obligatorisch.
    • Arbeiten Sie mit an den Angebote, die von VDAB, Actiris, Forem oder ADG vorgeschlagen werden.
    • Sie haben einen Arbeitsplatz? Dann dürfen Sie nicht ohne einen gesetzlichen Grund kündigen.
    • Sie dürfen nicht wegen Ihres eigenen fehlerhaften Verhaltens entlassen werden.

     

    Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach? Dann können Sie Ihren Anspruch auf Unterstützung verlieren.

    Sind Sie von einer Massenentlassung betroffen? Melden Sie sich bei der Beschäftigungszelle an

    Ihr Arbeitgeber gründet eine Beschäftigungszelle.

    Melden Sie sich bei dieser Zelle an, und lassen Sie sich betreuen.

    Arbeiten Sie mit der Betreuung („Outplacement“) zusammen

    Haben Sie eine Kündigungsfrist von weniger als 30 Wochen? Ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine Betreuung anzubieten?

    • Sie müssen die Betreuung annehmen und mitarbeiten.
    • Bietet Ihr Arbeitgeber keine Betreuung an? Oder zu spät? Dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber in Verzug setzen.
      • Wohnen Sie in der flämischen oder wallonischen Region, oder in der Region Brüssel-Hauptstadt? Dann müssen Sie jeweils VDAB, Forem oder Actiris kontaktieren.
      • Wohnen Sie in der deutschsprachigen Gemeinschaft? Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre HfA-Zahlstelle.

    Tun Sie das nicht? Und Sie haben keinen triftigen Grund dafür?

    Dann können Sie Ihre Unterstützung verlieren. Vorübergehend oder dauerhaft.

    Lesen Sie mehr auf der LfA-Seite „Vollständige Arbeitslosigkeit“.

    Wann müssen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen?

    Dies finden Sie in Ältere Arbeitslose und im zweiten Teil des LfA-Infoblattes T55.

     

     

  4. Verwenden Sie Ihre Kontrollkarte oder das Formular C99

    Verwenden Sie eine Kontrollkarte?

    Das kann eine elektronische oder eine Papierkarte sein.
     

    Was tragen Sie in die Kontrollkarte ein?

    • Einen Tag lang arbeitslos? Füllen Sie das Feld für diesen Tag nicht aus. Auch nicht, wenn es ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist.
    • Einen Tag lang gearbeitet? Machen Sie das Feld für diesen Tag schwarz. Das tun Sie, bevor Sie mit der Arbeit beginnen.
    • Einen Tag lang Urlaub? Notieren Sie den Buchstaben V in das Feld für diesen Tag.
      • Sie dürfen pro Jahr 4 Wochen Urlaub nehmen. Haben Sie nicht ausreichend bezahlten Urlaub? Dann können Sie die fehlenden Tage mit Arbeitslosentagen, für die Sie Unterstützung erhalten haben, ausgleichen.
      • Während dieser 4 Wochen müssen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Sie können sich auch im Ausland aufhalten.
      • Nehmen Sie Ihren bezahlten Urlaub vor Ende des Jahres. Tun Sie das nicht? Dann werden diese Tage im Dezember von Ihrer Unterstützung abgezogen.
    • Tragen Sie die Kontrollkarte immer bei sich. Im Falle einer Kontrolle können Sie sie sofort vorzeigen.

     

    Wie füllen Sie die elektronische Kontrollkarte aus?

     

    Wie füllen Sie die Papierkontrollkarte aus?

    • Schreiben Sie mit Tinte, die nicht gelöscht werden kann.
    • Unterschreiben Sie die Karte.
    • Geben Sie die Originalkarte persönlich ab. Beachten Sie dass wir weder Fotos noch Scans annehmen.

     

    Sie benutzen keine Kontrollkarte?

    Dann müssen Sie uns jede Situation melden, die Sie nicht mit Ihrer Unterstützung vereinbaren können. Zum Beispiel bei Krankheit, einem bezahlten Urlaub.

    • Verwenden Sie das Meldeformular C99.
    • Füllen Sie das Formular aus.
    • Senden Sie uns das Formular zu, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen:
    • Sie erhalten von uns eine Empfangsbestätigung. Bewahren Sie den Nachweis bis zum Ende des Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde.
    • Zeigen Sie den Nachweis vor, wenn Sie kontrolliert werden.
    • Sie haben noch keinen Empfangsnachweis erhalten? Bewahren Sie eine Kopie des Formulars auf, das Sie uns zugesandt haben.


    Beginnt ein Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf Unterstützung haben?

    Beispielsweise:

    • Sie beginnen wieder Vollzeit zu arbeiten
    • Sie beginnen als Selbstständiger zu arbeiten
    • Sie sind für Arbeit nicht verfügbar
    • Sie halten sich für längere Zeit im Ausland auf 

    Vermerken Sie dies auf Ihrer Kontrollkarte oder reichen Sie das Formular C99 ein.

    Sie haben keine  weiteren Verpflichtungen gegenüber des LfA.

    Nach Ablauf dieser Frist können Sie wieder Unterstützung erhalten.

     

    Sind Sie für mehr als vier Wochen nicht verfügbar oder im Ausland?

    Dann erhalten Sie keine Unterstützung.

    Der Geschäftsführer des LfA kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Zum Beispiel, um länger im Ausland zu bleiben, wenn Sie dort eine Ausbildung absolvieren.

  5. Wann sollten Sie uns selbst kontaktieren?

    • Ihre familiäre Situation ändert sich.
      Es gibt drei Familiensituationen:
      • Sie leben mit Ihrer Familie zusammen mit Familienlast.
      • Sie leben allein.
      • Sie leben mit ihrer Familie zusammen, ohne Familienlast.
    • Die Situation einer Person, mit der Sie zusammenleben, ändert sich.
      Zum Beispiel, das Einkommen Ihres Partners verändert sich, oder einen anderen Beruf.
    • Ihre Adresse ändert sich.
    • Ihre Kontonummer ändert sich .
    • Sie sind vier Wochen oder länger nicht mehr arbeitslos. Und Sie wollen erneut Unterstützung beantragen. Sie waren zum Beispiel krank. Oder Sie haben gearbeitet. Oder Sie wurden suspendiert.
    • Sie beginnen eine Teilzeitbeschäftigung.
    • Sie beginnen mit einem Nebenberuf.
    • Sie beginnen als Freiwilliger.
    • Sie beginnen mit einer Ausbildung.

Wann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Sie müssen nachweisen, dass Sie genügend Tage gearbeitet haben:

  • 624 Tage in den 42 Monaten vor Ihrem Antrag
  • oder 312 Tage in den 42 Monaten vor Ihrem Antrag + 1.560 Tage in den 10 Jahren vor diesen 42 Monaten
  • oder 416 Tage in den 42 Monaten vor Ihrem Antrag + für jeden Tag, der Ihnen noch fehlt um 624 Tage zu erreichen, 8 Tage in den 10 Jahren vor diesen 42 Monaten.

Manchmal zählt ein Tag, an dem Sie nicht gearbeitet haben, als Arbeitstag. Sie waren zum Beispiel einen Tag lang arbeitsunfähig. Oder Sie hatten bezahlten Urlaub oder Überstundenausgleich. Für diese Tage erhalten Sie trotzdem eine Vergütung.

Manchmal erhalten Sie mehr Zeit als 42 Monate, um auf 624 Arbeitstage zu kommen. Zum Beispiel, wenn Sie Teilzeit arbeiten. Oder wenn Sie selbständig sind. Oder wenn Sie Unterstützung für Zeitguthaben erhalten.

Haben Sie freiwillig Teilzeit gearbeitet? Dann müssen Sie die gleiche Anzahl an halben Tagen arbeiten. Sie erhalten jedoch sechs Monate extra Zeit. Bitte beachten Sie: Manchmal werden Sie als freiwillig Teilzeitbeschäftigter trotzdem wie ein Vollzeitmitarbeiter behandelt.

Siehe auch LfA-Infoblatt T31.

 

Haben Sie nach einer Unterbrechung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Innerhalb von drei Jahren nach Ihrem letzten bezahlten Arbeitstag können Sie erneut Arbeitslosengeld beantragen. Sie müssen weder eine neue Wartezeit noch neue Arbeitstage nachweisen.

Achtung! Manchmal erhalten Sie nach Ihrem letzten bezahlten Arbeitstag mehr Zeit. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

  • Manchmal gilt ein Tag, an dem Sie nicht gearbeitet haben, als „Ihr letzter bezahlter Tag“. Beispielsweise ein bezahlter Urlaubstag.
  • Manchmal können Sie mehr als drei Jahre nach Ihrem letzten bezahlten Tag zählen. Zum Beispiel, wenn Sie selbständig sind. Oder wenn Sie unbezahlten Urlaub nehmen, um ein Kind aufzuziehen.
  • Haben Sie freiwillig Teilzeit gearbeitet? Dann haben Sie sechs Monate Zeit, um erneut Unterstützung zu beantragen.

Wie viel Unterstützung erhalten Sie?

Die Höhe Ihrer Unterstützung ist von Ihrer familiären Situation abhängig.

Es gibt drei Familiensituationen:

  • zusammenlebend mit familiärer Belastung
  • alleinlebend
  • zusammenlebend ohne familiäre Belastung

 

Sie erhalten Unterstützung für jeden Wochentag.

Für Samstage erhalten Sie manchmal Unterstützung, wenn Sie unter der Woche Tage gearbeitet haben.

 

Sie erhalten keine Unterstützung:

  • für einen Tag, an dem Sie gearbeitet haben
    Haben Sie freiwillig Teilzeit gearbeitet? Dann erhalten Sie Unterstützung für halbe Tage.
  • für einen Tag, an dem Sie krank waren
  • für einen bezahlten Urlaubstag
  • für einen Tag, der auf Ihrer Kontrollkarte mit dem Buchstaben A gekennzeichnet ist (ein Tag ohne Leistung)
  • für einen Sonntag
    Haben Sie an einem Sonntag gearbeitet? Dieser Sonntag wird dann von der Gesamtzahl Ihrer unterstützenden Leistungen abgezogen.

Weitere Informationen über die Höhe Ihrer Leistung finden Sie auf dem Merkblatt T67   des LfA.  Das LfA errechnet Ihre Leistung und informiert uns darüber.

Wir werden Sie benachrichtigen.

Glauben Sie, dass die Berechnung falsch ist? Kontaktieren Sie uns!

 

Wohnen Sie in der deutschsprachigen Gemeinschaft? Sie waren arbeitslos?

Wohnen Sie in der deutschsprachigen Gemeinschaft? Sie waren arbeitslos? Und Sie beginnen erneut zu arbeiten? Dann können Sie eine „Zulage für die Wiederaufnahme der Arbeit“  beantragen.

 

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen: 

  • Sie wohnen in der deutschsprachigen Gemeinschaft
  • Sie sind 55 Jahre oder älter.
  • Sie haben 20 Jahre lang gearbeitet und einen Lohn erhalten.
  • Sie haben in den letzten sechs Monaten nicht für den neuen Arbeitgeber gearbeitet.

Sie können die Zulage jährlich neu beantragen.

Dies ist möglich, solange Sie arbeiten. Bis Sie in den Ruhestand gehen.

Die Zulage beträgt 214,23 Euro brutto pro Monat

Es ist einen Pauschalbetrag. Er hängt weder von der Arbeitsregelung, noch von Ihrem Gehalt oder Ihrem Vertrag ab.

Die Zulage ist für Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige gleich hoch.

Sind Sie seit weniger als 20 Jahren als Arbeitnehmer tätig? Dann können Sie eine befristete Zulage  beantragen:

  • in den ersten 12 Monaten 214,23  Euro pro Monat
  • die nächsten 12 Monate 142,82  Euro pro Monat
  • in den letzten 12 Monaten 71,41 Euro pro Monat

Wohnen Sie in der flämischen Region oder in der Region Brüssel-Hauptstadt?

Wohnen Sie in der flämischen Region oder in der Region Brüssel-Hauptstadt? Und haben Sie den unbefristeten Arbeitswiederaufnahmezuschlag?

Dann können Sie diesen bis zum Ende der Beschäftigung behalten. Weitere Informationen finden Sie im LfA-Infoblatt T92.