Sie sind nach einer Unterbrechung wieder vollarbeitslos
Sie waren arbeitslos? Und Sie haben danach mehr als 28 Tage keine Leistungen mehr beantragt wegen:
- Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Mutterschutz, Mutterschaftsurlaub, usw.)
- Auslandsaufenthalt
- Studium ohne Befreiung vom VDAB, Actiris, Forem, ADG
- Selbstständige Tätigkeit
- Tageseltern
- Freiheitsentzug
- …
Danach haben Sie möglicherweise wieder Anspruch auf eine Leistung:
- eine Leistung für Arbeitslosigkeit
- oder eine Eingliederungsbeihilfe, wenn Sie nach dem Studium einen Arbeitsplatz suchen
Wie lange darf die Unterbrechung dauern?
Maximal drei Jahre nach dem letzten Tag, an dem Sie die vorherige Leistung erhalten haben
Sie müssen keine Arbeitstage mehr nachweisen.
Sie müssen nicht noch einmal eine Berufseingliederungszeit durchlaufen. Dies sind die 310 Tage, die Sie nach dem Studium warten müssen, um ein Eingliederungsgeld zu erhalten.
Bei diesen Unterbrechungen können Sie auch nach 3 Jahren noch eine Leistung beantragen:
- Studium ohne Befreiung vom VDAB, Actiris, Forem, ADG
- Selbstständige Tätigkeit
- Tageseltern / Kinderbetreuung
- Freiheitsentzug
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre HfA-Zahlstelle.
Wie können Sie die Unterstützung beantragen?
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Abhängig davon, wo Sie wohnen: Registrieren Sie sich als Arbeitsuchende/r
Flämische Region, Region Brüssel Hauptstadt, Deutschsprachiger Landesteil
- Innerhalb von acht Tagen nach der Beantragung Ihrer Unterstützung
- Bei Ihrem regionalen Dienst für Arbeitsvermittlung
Französischsprachiger Teil der wallonischen Region
- Seit 1. Januar 2022 meldet Forem Sie für unbestimmte Dauer an. Eine erneute Anmeldung ist folglich nicht mehr erforderlich nach:
- einem Zeitraum ohne Leistungen;
- einem Ausschluss aufgrund einer Sanktion;
- einem Zeitraum von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit;
- dem Ende Ihrer Berufseingliederungszeit;
- einer Befreiung für Studium, Ausbildung oder Praktikum.
- Eine erneute Anmeldung ist erforderlich:
- nach einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger von mindestens 28 Tagen (außer als Arbeitnehmer mit Beibehaltung von Rechten);
- bei Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt;
- bei einer freiwilligen Abmeldung;
- wenn Sie nicht mehr in der Region wohnen.
- Bitte beachten: Die Anmeldung als Arbeitssuchende(r) ist eine Voraussetzung für den Erhalt einer Leistung. Sie können Ihre Anmeldungen auf der Website von Forem ansehen und herunterladen.
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Beantragen Sie Ihre Unterstützung sofort
Warten Sie nicht, bis Sie alle Unterlagen haben. Beantragen Sie die Leistung, sobald Sie wieder arbeitsfähig sind. Sie bekommen die Leistung ab dem Tag Ihrer Antragstellung.
Ihr Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragsdatum beim LfA eingehen. Beispiel: Sie werden arbeitslos und beantragen am 8. März Zulagen. In diesem Fall gilt der 8. Mai als Einsendeschluss beim LfA.
Sie benötigen diese Dokumente:
- Bei Arbeitsunfähigkeit: das Formular C6, das Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten
Dieses Formular belegt den Zeitraum, in dem Sie arbeitsunfähig waren. - Im Falle einer weiteren Unterbrechung: das Formular C109
- Formular C1 - Meldung der persönlichen und familiären Situation.
Dieses Formular erhalten Sie auch bei Ihrer Hfa-Zahlstelle. Lesen Sie das Formular C1 sorgfältig durch und beantworten Sie richtig alle Fragen. Haben Sie falsche Informationen angegeben? Dann können Sie Ihren Leistungsanspruch verlieren. Möglicherweise müssen Sie Leistungen zurückzahlen. Wünschen Sie weitere Informationen zum Formular C1? Lesen Sie hier das C1-Infoblatt. - Ein Nachweis, dass Sie als Arbeitssuchende(r) eingetragen sind.
- Bei Arbeitsunfähigkeit: das Formular C6, das Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten