Aussetzung des Angestelltenvertrages wegen eines Arbeitsmangels für Unternehmen in Schwierigkeiten

Ist Ihr Arbeitgeber als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ anerkannt?

Dann kann Ihr Arbeitgeber Ihren Vertrag zeitweilig aussetzen. Sie erhalten eine Leistung vom LfA und einen Zuschlag von Ihrem Arbeitgeber. Somit verlieren Sie nicht zu viel Einkommen.

Wie funktioniert die Aussetzung?

  • Ihr Arbeitgeber informiert Sie 7 Tage im Voraus: An welchen Tagen werden Sie arbeitslos sein? Werden Sie voll- oder teilarbeitslos sein?
  • Sie müssen zuerst die vollständigen Ausgleichsruhetage verbrauchen.
  • Danach kann die Aussetzung beginnen:
    • Entweder wird Ihr Angestelltenvertrag vollständig ausgesetzt.  Eine vollständige Aussetzung kann für höchstens 16 Kalenderwochen erfolgen.
    • Oder Ihr Angestelltenvertrag wird teilweise ausgesetzt.
      • Sind Sie ein Vollzeitarbeitnehmer? Dann werden Sie weiterhin mindestens zwei Arbeitstage pro Woche arbeiten. Diese Kurzarbeitsregelung kann für höchstens 26 Wochen pro Jahr eingeführt werden.
      • Sind Sie ein Teilzeitarbeitnehmer? Dann wird Ihr Angestelltenvertrag an den Tagen ausgesetzt, an denen Ihre Vollzeitkollegen ebenfalls zu Hause sind.

Hinweis: Es kann sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie öfter als ursprünglich geplant zur Arbeit zurückruft.

Was gilt bei Krankheit und Urlaub?

Sind Sie krank?
Dann haben Sie Anspruch auf garantierte Entlohnung oder Krankengeld. Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Gibt es innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Aussetzung einen Feiertag?
Dann haben Sie Anspruch auf Entlohnung.

Haben Sie Anspruch auf eine Unterstützung?

  • Sie wohnen in Belgien.
  • Sie können genügend Arbeitstage nachweisen.
    Erfahren Sie mehr im LfA-Infoblatt T32.
  • Am Ende eines jeden Monats übermitteln Sie uns ein Formular C3.2A.
    Dieses Formular erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber.
    Ihr Arbeitgeber gibt Ihnen auch seine elektronischen Meldungen. Diese müssen Sie uns nicht übermitteln.

Wie kann man die Unterstützung beantragen?

Sehen Sie sich Ihre Situation lieber gemeinsam mit uns an? Vereinbaren Sie dann bitte online oder telefonisch einen Termin.

Hinweis: Ändert sich etwas an Ihrer Beschäftigung? Zum Beispiel Ihre Stundenzahl oder Ihr Arbeitgeber? Dann müssen Sie die Unterstützung erneut beantragen.      

  • Wir leiten Ihren Antrag an das LfA weiter.
    Das muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem Sie zeitweilig arbeitslos werden, geschehen.
    Beispiel: Werden Sie am 15. September vorübergehend arbeitslos? Dann muss Ihr Antrag vor Ende November beim LfA eingehen.
  • Sie können eine elektronische Kontrollkarte einreichen. Weitere Informationen zur eC3.2? Lesen Sie das Infoblatt T174 des LfA.
    Oder reichen Sie uns am Ende jedes Monats Ihre Originalkontrollkarte C3.2A ein. Dies müssen Sie während der gesamten Dauer Ihrer Suspendierung tun. Diese Karte wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Wie viel Unterstützung erhalten Sie?

  • Für alle Formen der zeitweiligen Arbeitslosigkeit (außer bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt) 60% Ihres (eventuell gedeckelten) Entgelts. Im Falle von zeitweiliger Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt 65% Ihres (eventuell gedeckelten) Entgelts.
  • Davon wird ein Berufssteuervorabzug von 26,75 % einbehalten.
  • Sind Sie teilzeitbeschäftigt und erhalten Sie eine Einkommensgarantieunterstützung, um Ihr Teilzeitgehalt aufzustocken? Ihre Leistung basiert dann auf dem Tagesbetrag, der für die Berechnung der Einkommensgarantieunterstützung verwendet wird.
  • Sie erhalten einen Zuschlag von Ihrem Arbeitgeber.