Zusatz für Arbeitswiederaufnahme

Sie sind arbeitslos und mindestens 55 Jahre alt. Bekommen Sie einen Arbeitswiederaufnahmezuschlag, wenn Sie wieder zu arbeiten beginnen?

Wenn Sie wieder zu arbeiten beginnen, können Sie einen Arbeitswiederaufnahmezuschlag beantragen.

Haben Sie 20 Jahre als Lohnempfänger gearbeitet?
Dann bekommen Sie den Zuschlag, solange Sie arbeiten.

 

Haben Sie weniger als 20 Jahre als Lohnempfänger gearbeitet?
Dann können Sie den Zuschlag maximal drei Jahre lang bekommen.

Das LfA entscheidet und bezahlt den Zuschlag zusätzlich zu Ihrem Einkommen.

 

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Sie sind arbeitslos und mindestens 55 Jahre alt. 
  • Sie waren arbeitslos. Sie beginnen wieder zu arbeiten:
    • als Angestellter
    • oder als statutarischer Beamter
    • oder als Selbstständiger im Hauptberuf
  • Wohnen Sie in der deutschsprachigen Gemeinschaft?
    Sie können den Zuschlag noch stets beantragen. Das ist sowohl für den befristeten Zuschlag als auch für den unbefristeten Zuschlag möglich.
  • Wohnen Sie in der flämischen Gemeinschaft?
    • Haben Sie den Zuschlag bereits vor 15. März 2018 unbefristet bekommen? Dann werden Sie Ihren Zuschlag bekommen, bis Sie Ihre jetzige Arbeit beenden oder bis Sie als Selbstständiger aufhören.
    • Haben Sie den Zuschlag noch nicht bekommen? Dann können Sie den Zuschlag nicht mehr beantragen.
  • Wohnen Sie in der wallonischen Region (auβer der deutschsprachigen Gemeinschaft)?
    Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitswiederaufnahmezuschlag. Sie können diesen auch nicht mehr beantragen.
  • Wohnen Sie in der Region Brüssel-Hauptstadt?
    • Haben Sie den Zuschlag bereits vor 1. Oktober 2017 bekommen? Dann bekommen Sie den unbefristeten Zuschlag noch bis zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses.
    • Haben Sie den Zuschlag noch nicht bekommen? Dann können Sie den Zuschlag nicht mehr beantragen.