Kunstarbeits-Beihilfe

Seit dem 1.  Oktober 2022 haben sich die Regelungen für Beihilfen im Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit geändert. Der Kunstarbeitende erhält nicht mehr Arbeitslosengeld, sondern Kunstarbeits-Beihilfe. Sind Sie Kunstarbeitender? In diesem Fall können Sie vielleicht Kunstarbeits-Beihilfe beziehen. Hier finden Sie alle nützlichen Informationen.

Haben Sie Anspruch auf Kunstarbeits-Beihilfe?

Um Anspruch auf diese Beihilfen zu haben, müssen Sie:

  • über eine gültige „Plus“- oder „Anfänger“-Bescheinigung verfügen, die von der Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde;
  • nachweisen, dass Sie mindestens 156 Arbeitstage in einem Referenzzeitraum von 24 Monaten gearbeitet haben, der unmittelbar vor dem Datum liegt, an dem Sie Kunstarbeits-Beihilfe beantragen;
  • einen Antrag auf Kunstarbeits-Beihilfe stellen.

Wie erhalten Sie Ihre Bescheinigung „Plus“ oder „Anfänger“?

Stellen Sie einen Antrag bei der Kommission für Kunstarbeit.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung? Nehmen Sie Kontakt mit der Kommission für Kunstarbeit auf, über die Website Working in the Arts | Travailleurs des arts – Accueil | Working in the arts.

Wie werden Ihre Arbeitstage berechnet?

  • Welche Tage können berücksichtigt werden? Alle Tage der tatsächlichen abhängigen Beschäftigung mit LASS-Beiträgen, unabhängig vom Sektor oder der Art der Entlohnung. Das Ergebnis ist auf 78 Tage pro Quartal begrenzt.
  • Wie werden diese Tage berechnet? Auf der Grundlage Ihres Bruttogehalts. Der Betrag Ihrer Bezüge wird durch 1/26 des monatlichen Referenzlohns geteilt.

Beispiel: Sie haben eine auf Akkordbasis bezahlte Beschäftigung ausgeübt und 350 Euro brutto erhalten.

Sie weisen also 350/81,23 = 4,30 Arbeitstage nach.

Kann der Bezugszeitraum von 24 Monaten verlängert werden?

Der Bezugszeitraum kann nur verlängert werden, wenn:

  • Sie aufgrund höherer Gewalt nicht arbeiten können;
  • Sie mindestens drei Monate lang eine hauptberufliche Tätigkeit (selbstständig, statutarisch usw.) ausgeübt haben, die nicht der Sozialversicherung für den Sektor Arbeitslosigkeit unterliegt;
  • Sie mindestens drei Monate lang ununterbrochen arbeitsunfähig waren und Leistungen bezogen haben;
  • Sie eine Mutterschafts-, Adoptions- oder Vaterschaftsurlaubsentschädigung erhalten haben.

Wie stellt man einen Antrag auf Kunstarbeits-Beihilfe?

Je nach Ihrer Situation übermitteln Sie uns die folgenden Dokumente:

  • Stellen Sie diesen Antrag zum ersten Mal? Legen Sie uns in diesem Fall das  Formular C1-Erklärung zur persönlichen und familiären Situation vor;
  • Das Formular C181;
  • Haben Sie im Ausland gearbeitet? Legen Sie uns auch alle Arbeitsnachweise vor, die diesen Beschäftigungen entsprechen (Gehaltsabrechnungen);
  • Die „Plus“- oder „Anfänger“-Bescheinigung, die von der Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde;

Innerhalb welcher Frist müssen Sie diesen Antrag einreichen?

Ihr Antrag muss beim Arbeitslosenbüro des LfA eingehen:

  • entweder innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, ab dem Sie Kunstarbeits-Beihilfe beziehen möchten,
  • oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die Kommission für Kunstarbeit Ihnen Ihre Bescheinigung über die Kunstarbeit zugesandt hat.

Wie lange haben Sie Anspruch auf diese Beihilfen?

Für einen Anwendungszeitraum von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfen.

Während dieses Anwendungszeitraums müssen Sie keine neue Anspruchsberechtigung nachweisen, selbst wenn Ihr Leistungsbezug für mehr als 28 Tage unterbrochen wurde. Sie müssen nur:

  • sich innerhalb von acht Tagen erneut als Arbeitsuchender registrieren lassen
  • und nach dem Ende der Veranstaltung einen Antrag auf erneute Anmeldung stellen.

Können Sie Ihren Anspruch auf Kunstarbeits-Beihilfe verlieren?

Das ist möglich. Ihr Anspruch endet:

  • nach Ablauf Ihrer Anwendungsperiode, wenn Sie diese nicht verlängern;
  • bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung der Kunstarbeit, wenn sie nicht verlängert wird.

Wie hoch ist Ihre Kunstarbeits-Beihilfe?

Der Tagesbetrag Ihrer Beihilfe entspricht 60 % eines durchschnittlichen Bruttoentgelts, der auf 123,04 € begrenzt ist (Betrag am 1. Februar 2025).

Durchschnittliches Bruttoentgelt = alle Bruttoentgelte, die während des 24-monatigen Referenzzeitraums bezogen wurden: 156.

Sie erhalten während des gesamten Anwendungszeitraums denselben Betrag, es sei denn, Sie ändern Ihre persönliche und familiäre Situation.

Sie haben Anspruch auf Kunstarbeits-Beihilfe, was müssen Sie tun?

Um Ihre Beihilfe zu erhalten, übermitteln Sie uns:

  • Ihre Registrierung als Arbeitsuchende/r, die von Ihrem regionalen Arbeitsamt (FOREM/ACTIRIS/VDAB/ADG) ausgestellt wurde;
  • Ihre Kontrollkarte (es gibt eine elektronische Version, die einfach und effektiv ist. Klicken Sie hier, um mehr darüber zu erfahren).

Hinweis: Es wird nicht mehr zwischen aufgabenbezogener Leistung und einer anderen Art von Leistung unterschieden. Es ist nicht mehr nötig, dies zu präzisieren oder einen zusätzlichen Nachweis zu schicken.

Müssen Sie aktiv nach einer Beschäftigung suchen?

Sie müssen als arbeitssuchend gemeldet sein und bleiben, unterliegen aber während des gesamten Anwendungszeitraums nicht der Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit.

Müssen Sie sich erneut anmelden, wenn Sie Ihre Beihilfen unterbrochen haben?

Die Zahlung Ihrer Kunstarbeits-Beihilfe wurde aus einem der folgenden Gründe eingestellt:

  • Arbeitsunfähigkeit
  • Aufenthalt im Ausland
  • Selbstständige Tätigkeit
  • Lohnarbeit
  • …?

Sie können erneut Kunstarbeits-Beihilfe beziehen, wenn:

  • Sie sich noch immer in Ihrem Anwendungszeitraum befinden;
  • und Sie einen Antrag auf erneute Registrierung stellen.

Wie stelle ich einen Antrag auf erneute Registrierung?

1. Melden Sie sich innerhalb von acht Tagen nach Ihrer erneuten Registrierung bei Ihrer regionalen Arbeitsverwaltung als Arbeitsuchende/r an.

  • Für Flandern: der VDAB
  • Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Actiris
  • Für die Wallonie: Forem
  • Für den deutschsprachigen Teil des Landes: das ADG

2. Stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Unterbrechung Ihres Arbeitslosengeldbezugs mit einem unterschriebenen Antragsdokument.

Ihr Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung der Beihilfe beim LfA eingehen.

Sie möchten keine Kunstarbeits-Beihilfe mehr beziehen?

Sie können jederzeit auf Ihre Kunstarbeits-Beihilfe verzichten.

Wie?

Übermitteln Sie uns das Formular C184.2-Verzicht. Wir schicken es dann an das LfA. Dieses muss ihn vor dem Datum erhalten, an dem Sie den Verzicht beantragen. Ihr Antrag geht nach diesem Datum ein? Ihr Verzicht wird erst ab dem Datum wirksam, an dem das LfA Ihren Antrag erhält.

Welche Folgen hat das?

Die besonderen Regeln für Kunstarbeitende werden nicht mehr angewandt. Möchten Sie Arbeitslosengeld beziehen? Sie müssen sich in diesem Fall an die normalen Regeln halten.

Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin.

Sie haben auf Ihre Beihilfe verzichtet und ändern Ihre Meinung?

Sie können erst nach einer Karenzzeit von mindestens 24 Monaten einen neuen Antrag auf Kunstarbeits-Beihilfe stellen.

Der Anwendungszeitraum, auf den Sie verzichtet haben, ist zum Zeitpunkt des Endes der Karenzzeit noch nicht beendet? Er wird bis zum Enddatum des ursprünglichen Anwendungszeitraums verlängert.

Wie erhalte ich nach der Karenzzeit wieder Kunstarbeits-Beihilfe?

Sie müssen alle Bedingungen der Sonderregelungen für Kunstarbeitende erfüllen, um erneut Anspruch auf Beihilfe zu haben.

Können Sie Ihren Anspruch auf Kunstarbeits-Beihilfe verlängern?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Sie müssen:

  • über eine gültige „Plus“- oder „Anfänger“-Bescheinigung verfügen, die von der Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde;
  • nachweisen, dass Sie mindestens 78 Tage (oder 39 Tage, wenn Sie mindestens 18 Jahre lang Künstler-/Arbeitnehmerleistungen im Kunstbereich in Anspruch genommen haben oder wenn Sie während des Bezugszeitraums Mutterschaftsgeld oder im Rahmen des Adoptionsurlaubs gewährte Leistungen erhalten haben) in einem Bezugszeitraum von 36 Monaten gearbeitet haben, der dem Ende Ihres Anwendungszeitraums unmittelbar vorausgeht.
  • einen Antrag auf >Verlängerung der Kunstarbeits-Beihilfe stellen.

Wie können Sie überprüfen, ob Ihre Bescheinigung für Kunstarbeit noch gültig ist?

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Bescheinigung? Nehmen Sie Kontakt mit der Kommission für Kunstarbeit auf, über die Website Working in the Arts | Travailleurs des arts – Accueil | Working in the arts.

Wie werden Ihre Arbeitstage berechnet?

  • Welche Tage können berücksichtigt werden? Alle Tage der tatsächlichen abhängigen Beschäftigung mit LASS-Beiträgen, unabhängig vom Sektor oder der Art der Entlohnung.
  • Wie werden diese Tage berechnet? Auf der Grundlage Ihres Bruttogehalts. Der Betrag Ihrer Bezüge wird durch 1/26 des monatlichen Referenzlohns geteilt.

Beispiel: Sie haben eine auf Akkordbasis bezahlte Beschäftigung ausgeübt und 350 Euro brutto erhalten.

  • Sie weisen also 350/81,23 = 4,30 Arbeitstage nach.

Kann der Bezugszeitraum von 36 Monaten verlängert werden?

Der Bezugszeitraum kann nur verlängert werden, wenn:

  • Sie aufgrund höherer Gewalt nicht arbeiten können;
  • Sie mindestens drei Monate lang eine hauptberufliche Tätigkeit (selbstständig, statutarisch usw.) ausgeübt haben, die nicht der Sozialversicherung für den Sektor Arbeitslosigkeit unterliegt;
  • Sie mindestens drei Monate lang ununterbrochen arbeitsunfähig waren und Leistungen bezogen haben;
  • Sie eine Mutterschafts-, Adoptions- oder Vaterschaftsurlaubsentschädigung erhalten haben.

Wie reichen Sie Ihren Verlängerungsantrag ein?

Übermitteln Sie uns die folgenden Dokumente:

  • Das Formular C181;
  • Haben Sie im Ausland gearbeitet? Legen Sie uns auch alle Arbeitsnachweise vor, die diesen Beschäftigungen entsprechen (Gehaltsabrechnungen).

Innerhalb welcher Frist müssen Sie diesen Antrag einreichen?

Ihr Antrag muss beim Arbeitslosenbüro des LfA eingehen:

  • frühestens ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem Ihr Anwendungszeitraum endet;
  • spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf Ihres Anwendungszeitraums.

Was ist, wenn ich die oben genannten Bedingungen nicht erfülle?

Ihr Anspruch auf Kunstarbeits-Beihilfe endet, weil

  • Sie am Ende Ihres ursprünglichen Anwendungszeitraums nicht genügend Arbeitstage nachweisen,
  • oder weil Sie keine noch gültige Bescheinigung der Kunstarbeit haben?

Sie können wieder von den Sonderregeln profitieren, wenn Sie 78 Arbeitstage in einem Referenzzeitraum von 12 Monaten (statt 36) vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld nachweisen.

Hinweis: Es werden nur Arbeitstage berücksichtigt, die nach dem Ablauf des ursprünglichen Anwendungszeitraums liegen.

Sicherheitsnetz

Sie erhalten die Pauschalbeihilfe „Sicherheitsnetz“? Sie gelten dann als gewöhnliche/r Arbeitslose/r und kommen NICHT mehr in den Genuss der Sonderregelungen aus Kapitel XII. Sie unterliegen also allen Rechten und Pflichten eines „normalen“ Vollarbeitslosen.

Wie lange haben Sie nach Verlängerung Anspruch auf diese Beihilfen?

Sie haben erneut Anspruch darauf für einen weiteren Zeitraum von 36 Monaten ab dem Ende des ursprünglichen Bezugszeitraums.

Während dieses Anwendungszeitraums müssen Sie keine neue Anspruchsberechtigung nachweisen, selbst wenn Ihr Leistungsbezug für mehr als 28 Tage unterbrochen wurde. Sie müssen sich lediglich innerhalb von acht Tagen erneut als Arbeitsuchender registrieren und nach Ende der Veranstaltung einen Antrag auf erneute Registrierung stellen.

Können Sie Ihren Anspruch auf Kunstarbeits-Beihilfe verlieren?

Das ist möglich. Ihr Anspruch endet:

  • nach Ablauf Ihrer neuen Anwendungsperiode, wenn Sie diese nicht verlängern;
  • bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung der Kunstarbeit, wenn sie nicht verlängert wird.

Wie hoch ist Ihre Kunstarbeits-Beihilfe?

Sie erhalten denselben Tagesbetrag, den Sie während Ihres ursprünglichen Anwendungszeitraums erhalten haben.

Wünschen Sie eine Überprüfung des Betrags? Beantragen Sie dies ausdrücklich während des Antrags auf Verlängerung mithilfe des Formulars C181.

Was wird bei der Neuberechnung berücksichtigt? Der höchste Betrag der Bruttolöhne, die Sie in einem Quartal erhalten haben, das im Bezugszeitraum von 36 Monaten liegt. Sie müssen daher auf dem Formular C181 das Quartal angeben, auf das sich das LfA bei der Neuberechnung stützen soll. Sie geben kein Datum an? Das LfA berücksichtigt dann das günstigste Quartal.

Ist der Betrag nach der Neuberechnung weniger günstig? Das LfA behält den höheren Betrag bei.

Wie werden diese Tage berechnet?

Bei einer Verlängerung auf der Grundlage von 78 Arbeitstagen

Durchschnittliches Bruttoentgelt = alle Bruttoentgelte, die während des 36-monatigen Referenzzeitraums bezogen wurden: 78.

 

Bei einer Verlängerung auf der Grundlage von 39 Arbeitstagen

Durchschnittliches Bruttoentgelt = alle Bruttoentgelte, die während des 36-monatigen Referenzzeitraums bezogen wurden: 39.

Können Sie eine Tätigkeit ausüben und gleichzeitig Ihre Kunstarbeits-Beihilfe behalten?

Sie können eine Tätigkeit ausüben und gleichzeitig Ihren Anspruch behalten. Diese Tätigkeiten müssen mit dem Formular C181 gemeldet werden, außer wenn es sich um folgende Tätigkeiten handelt:

  • Lohnarbeit,
  • statutarische Arbeit,
  • Arbeit gegen Zahlung einer Entschädigung für Amateurkünste (IAA),
  • Anwesenheit auf einer Ausstellung mit Verkauf oder wo Sie selbst für den Verkauf Ihrer Werke sorgen.

Sie müssen diese Leistungen auf Ihrer Kontrollkarte vermerken. Sie begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Alle anderen Tätigkeiten können kumuliert werden, solange Sie sie als Nebenbeschäftigung ausüben. Sie beginnen eine hauptberufliche Tätigkeit als Selbständiger? In diesem Zeitraum haben Sie keinen Anspruch mehr auf Kunstarbeits-Beihilfe.

Wie wirkt sich ein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit auf Ihre Kunstarbeits-Beihilfe aus?

In jedem Quartal berechnet das LfA den Bruttolohn und die Anzahl der Tage, für die Sie keine Kunstarbeits-Beihilfe erhalten haben, und bestimmt, ob eine entschädigungsfreie Periode anzuwenden ist.

Wie wird diese entschädigungslose Zeit berechnet?

Die gesamten Bezüge des Quartals werden durch 5/52 des Referenzlohns geteilt.

Berücksichtigt werden: alle Arbeitstage, einschließlich Verträge, die nicht der belgischen Sozialversicherung für Arbeitnehmer unterliegen (z. B. Arbeit im Ausland), mit Ausnahme von Vergütungen im Rahmen von Filmproduktionen (Paritätische Kommission 303.01).

Formular C188.2: Wann ist es zu verwenden?

Möchten Sie die Berechnung überarbeiten, indem Sie nicht alle Verträge berücksichtigen, die im Rahmen der Produktion von Filmen abgeschlossen wurden, deren Arbeitgeber nicht der paritätischen Unterkommission 303.01 angehört?

  • Verwenden Sie Rubrik 1 des Formulars C188.2.
  • Legen Sie einen Nachweis vor, dass die Vergütung nach den Tabellen in den im Unterausschuss 303.01 abgeschlossenen KAA berechnet wird, oder lassen Sie das Dokument vom Filmproduzenten ausfüllen.

Dieses Dokument muss spätestens am letzten Tag eines Zeitraums von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung des LfA über den Zeitraum der Nichtentschädigung an Sie beim LfA eingereicht werden.

Ist Ihr Arbeitgeber bereits Mitglied der paritätischen Unterkommission 303.01? Sie brauchen das Formular C188.2 nicht einzureichen, wir berücksichtigen diese Information bereits.

Sie möchten die Berechnung überarbeiten und Tage abziehen, die auf Ihrer Kontrollkarte vermerkt sind, aber außerhalb eines Arbeitsverhältnisses liegen (z. B. Probentage, die als ebenfalls durch ein Entgelt abgedeckt gelten)?

  • Verwenden Sie Rubrik 2 des Formulars C188.2.
  • Legen Sie einen Nachweis vor, dass die Vergütung auch die fehlenden Tage abdeckt.

Dieses Dokument muss frühestens am Ende des Monats, in dem Ihr Arbeitsvertrag liegt UND spätestens am letzten Tag des Quartals, das auf Ihren Arbeitsvertrag folgt, beim LfA eingereicht werden.

Sie möchten die Berechnung überprüfen und dabei eine Beschäftigung berücksichtigen, die mit einem Arbeitsvertrag verbunden ist und nicht der belgischen Sozialversicherung für Arbeitnehmer unterliegt (z. B. Arbeit im Ausland)?

  • Verwenden Sie Rubrik des Formulars C188.2.
  • Legen Sie alle Nachweise vor, aus denen zumindest der Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des Bruttoverdienstes hervorgehen (z. B. Gehaltsabrechnungen).

Dieses Dokument muss spätestens am letzten Tag des Quartals, das auf das von der Berechnung betroffene Quartal folgt, beim LfA eingereicht werden.

Wie wirken sich Einkünfte aus Tätigkeiten, die nicht der Sozialversicherung für Arbeitnehmer unterliegen, auf Ihre Kunstarbeits-Beihilfe aus?

Jedes Jahr erstellt das LfA eine Berechnung auf der Grundlage Ihres steuerpflichtigen Nettoeinkommens.

  • Der jährliche steuerpflichtige Nettobetrag Ihrer gesamten Einkünfte, die nicht der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegen, beträgt nicht mehr als 11.060,40 € (Betrag am 1. Februar 2025)? Die Höhe Ihrer Kunstarbeits-Beihilfe wird nicht angepasst.
  • Der jährliche Betrag übersteigt 11.060,40 € (Betrag am 1. Februar 2025)? Das LfA berechnet den Betrag Ihrer Beihilfe neu.

Sie stellen fest, dass der Betrag überschritten wird und möchten den überschüssigen Betrag nicht zurückzahlen? Teilen Sie über das Formular C181 eine Schätzung Ihres steuerpflichtigen Nettojahreseinkommens mit, um das LfA zu bitten, den Betrag Ihrer Beihilfen direkt anzupassen.