Kontrollkarte C3.2A: Vorsicht vor Streichungen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Sie aufgrund des Endes der Lockerungsmaßnahmen für zeitweilige Arbeitslosigkeit, die während der Coronavirus-Krise eingeführt wurden, wieder eine Kontrollkarte C3.2A nutzen. Diese wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ab dem ersten Tag Ihrer zeitweiligen Arbeitslosigkeit ausgehändigt (oder ab dem ersten Tag des Monats, wenn Sie im Baugewerbe arbeiten).

Wie verwenden Sie Ihre Kontrollkarte C3.2A?

  • Lesen Sie die Anweisungen auf der Vorder- und Rückseite Ihrer Kontrollkarte genau durch.
  • Füllen Sie sie täglich aus, bevor Sie mit Ihrer Arbeit beginnen, und zwar mit unauslöschlicher Tinte.
  • Führen Sie sie immer bei sich, wenn Sie auf der Arbeit sind. Falls ein Kontrolleur des LfA vor Ort kommt, müssen Sie die Karte vorzeigen können.
  • Reichen Sie das Original Ihrer Karte sofort am Ende des Monats ein, in dem Sie arbeitslos waren. Vergessen Sie nicht, die Karte zu unterschreiben.

Vorsicht vor Streichungen

Wir möchten Sie daran erinnern, dass auf Ihrer Kontrollkarte keine Streichungen vorgenommen werden dürfen.

Haben Sie sich beim Ausfüllen Ihrer Karte geirrt?

  • Fügen Sie Ihrer Kontrollkarte C3.2A in diesem Fall eine eidesstattliche Erklärung bei, in der Sie angeben, warum Sie etwas durchgestrichen haben. Die HfA leitet alles an das LfA weiter, das dann entscheidet, ob wir Sie entschädigen können oder nicht.

ODER

  • Nehmen Sie sofort Kontakt mit dem LfA auf um eine Ausnahme zu beantragen, indem Sie entweder das Kontakformular ausfüllen oder einen Termin vereinbaren. Sie benötigen Ihre Karte C3.2A und eine Kopie der elektronischen Meldung "Szenario 5" des Arbeitsgebers.

Beachten Sie, dass diese Schritte Ihre Zahlung um mehrere Wochen verzögern können.

Sie haben nur Anspruch auf eine einzige Ausnahme pro Zwölfmonatszeitraum!

Haben Sie Ihre Kontrollkarte verloren?

Im Falle eines Verlustes:

  • Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach der Nummer Ihrer ursprünglichen Karte C3.2A
  • Nehmen Sie sofort Kontakt mit dem LfA auf, indem Sie entweder das Kontaktformular ausfüllen oder einen Termin vereinbaren. Halten Sie die Nummer Ihrer Karte bereit.
  • Haben Sie die Karte nicht durch eigenes Verschulden verloren (Diebstahl, Verlust in der Post ...)? Nehmen Sie in diesem Fall auch die Anzeige bei der Polizei, eine Bescheinigung der Post usw. mit.
  • Das LfA stellt Ihnen ein Duplikat aus

Sie haben nur einmal alle zwölf Monate Anspruch auf ein Duplikat, es sei denn, Sie haben den Verlust nicht zu verantworten (Diebstahl, Verschulden der Post ...). In diesem Fall gilt diese Zwölfmonatsregel nicht.

Passen Sie also gut auf Ihre Kontrollkarte auf!