Wer kann eine Freistellung beantragen?

  • Sie sind zu mindestens 33 % dauerhaft arbeitsunfähig.
  • Oder Sie sind aufgrund einer schweren Behinderung „erwerbsunfähig".

Der Arzt des LFA prüft und entscheidet, ob diese Bedingung auf Sie zutrifft.

Wie können Sie die Freistellung beantragen?

  • Lassen Sie sich von Ihrem Arzt ein ärztliches Attest ausstellen. Darin steht, dass Sie dauerhaft arbeitsunfähig sind. Der Arzt muss den Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit nicht angeben.
  • Füllen Sie das Formular C47 aus.
  • Senden Sie uns das ärztliche Attest und das Formular C47.

Was geht es nach Ihrem Antrag weiter?

  • Das LFA ernennt einen Arzt.
  • Sie erhalten eine Einladung zu einem Besuch beim LFA-Arzt.
  • Der LFA-Arzt entscheidet über Ihre Arbeitsunfähigkeit.
  • Das LFA sendet die Entscheidung:
  • Das regionale Arbeitsamt entscheidet über Ihre Freistellung.

Was ist, wenn Sie zu mindestens 33 % dauerhaft arbeitsunfähig sind?

Der LFA-Arzt erstellt eine Liste der Berufe, die Sie noch ausüben können.

Sie können eine Freistellung erhalten. VDAB, Actiris, Forem oder ADG bestimmen den Inhalt Ihrer Befreiung.

Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit wirkt sich auf Ihre Unterstützung aus.
Lesen Sie mehr im LFA-Infoblatt T67.

 

Was ist, wenn Sie zu mehr als 66 % arbeitsunfähig sind?

Sie haben keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Sie erhalten eine Unterstützung von der Krankenkasse.

Was ist, wenn Sie durch eine schwere Behinderung nicht erwerbsfähig sind?

„Nicht erwerbsfähig“ bedeutet, dass Sie durch eine schwere Behinderung

  • nicht in der Lage sind, auf rentable und regelmäßige weise eine Berufstätigkeit auszuüben.
  • auch keine angepasste Arbeit ausüben können

Sie können eine Freistellung erhalten. Ihr Amt für Arbeitsbeschaffung VDAB, Actiris, Forem oder ADG bestimmt den Inhalt Ihrer Befreiung.

 

Was ist mit Ihrer Unterstützung?

Sie als Jugendlicher in der Berufseingliederungszeit nicht erwerbsfähig? 
Dann haben Sie nach Ihrer Berufseingliederungszeit keinen Anspruch auf eine Berufseingliederungszulage.

Haben Sie bereits eine Berufseingliederungszulage? Dann haben Sie danach keinen Anspruch auf eine Sicherungszulage.

Bekommen Sie gewöhnliches Arbeitslosengeld? Dann können Sie diese behalten.